Pflegegrad 3

Pflegegrad 3


Menschen, die einen Pflegegrad 3 haben, sind in ihrer Selbstständigkeit oder in ihren Fähigkeiten schwer beeinträchtigt. Im Gutachten wurden zwischen 47,5 und 70 Punkte ermittelt.

Zum 01.012024 wurden die Leistungen um 5 % erhöht.


Wer erhält Pflegegrad 3?


Menschen, die einen Pflegegrad 3 haben, sind in ihrer Selbstständigkeit oder in ihren Fähigkeiten schwer beeinträchtigt.

Bei Personen ohne geistige Beeinträchtigung stellen meist enorme motorische Probleme diese Beeinträchtigungen dar. Meist bleibt den Pflegebedürftigen allerdings noch eine eingeschränkte selbstständige Mobilität mit Hilfsmitteln. Menschen mit Demenz oder mit einer geistigen Behinderung haben in diesem Grad  in der Regel enorme kognitive Einschränkungen.

Der Pflegegrad 3 entspricht der bis vor 2017 gültigen Pflegestufe 2.



Wie hoch ist Ihr  Anspruch auf Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 ab 01.01.2024?


  • Häusliche Pflege:
    Personen mit Pflegegrad 3, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von
    573 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.432 Euro monatlich.
  • Entlastungsbeitrag:
    Ein sogenannter
    Entlastungsbeitrag mit monatlich 125 Euro wird gezahlt. Dieser dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten oder von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen.
  • Verhinderungspflege:
    Ebenso übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die mindestens in Pflegegrad 3 eingestuft sind, im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege die Kosten einer Ersatzpflege in Höhe von in der Regel
    bis zu 1.612 Euro für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
  • Tagespflege oder Nachpflege:
    Für die Tagespflege können monatlich bis zu
    1.298 Euro in Anspruch genommen werden.
  • Kurzzeitpflege:
    Für eine Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung stehen
    pro Kalenderjahr 1.774 Euro für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zur Verfügung.
  • Pflegeberatung und Pflegekurse:
    Zudem haben Pflegebedürftige unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pfleger.
  • Pflegehilfsmittel:
    Ebenso stehen ihnen Zuschüsse für medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel bis zu einer Höhe von
    40 Euro monatlich zu.
  • Wohnraumanpassung:
    Zuschüsse gibt es auch für eine altersgerechte Wohnraumanpassung, ebenfalls unabhängig vom Pflegegrad in Höhe von bis zu
    4.000 Euro. Bis zu 4.000 Euro Unterstützung erhält der Pflegebedürftige auch dann, wenn er in eine Senioren-WG ziehen möchte.
  • Ambulant betreute Wohngruppen:
    Unterstützt die Pflegekasse unabhängig vom Pflegegrad zudem mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu
    2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe.
  • Pflege-WGs
    Für organisatorische und betreuende Hilfen in
    Pflege-WGs werden monatlich 214 Euro gezahlt.
  • Pflegeheim:
    Monatlich 1.262 Euro
    erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 aus der Pflegekasse, wenn sie vollstationär in einem Pflegeheim gepflegt werden.

    Hinzu kommt der Leistungszuschlag ab dem 01.01.2024 je nach Aufenthaltsdauer für Pflegeheimbewohner mit einem Pflegegrad 2 bis 5:
    -
    15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten im ersten Jahr
    -
    30 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten im zweiten Jahr
    -
    50 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten im dritten Jahr
    -
    75 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten ab dem vierten Jahr


Welche Form der Pflege kommt infrage?

Menschen mit einem Pflegegrad 3 sind zum Teil beträchtlich in ihrem Alltag eingeschränkt.

  • Vielfach reicht ein ambulanter Pflegedienst für die Betreuung nicht aus, sodass eine dauerhafte Pflege nötig ist.
  • Wenn Angehörige die Pflege übernehmen, dann kann ein ambulanter Pflegedienst die Angehörigen unterstützen.
  • Auch eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege können in Anspruch genommen werden.
  • Eine Tagespflege kann eine sinnvolle Ergänzung sein.




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