Unterhaltsregelung

 Unterhaltsregelung: Wann zahlt das Sozialamt?

Mit einer kleinen Rente oder einem geringen Einkommen können die Kosten für eine stationäre oder ambulante Pflege oft nicht getragen werden. Reicht das eigene Kapital und auch das der Angehörigen nicht aus, leistet der Staat die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Das örtliche Sozial- oder Bezirksamt ist Ihr Ansprechpartner für die Beantragung der sozialen Hilfeleistung.



Wann zahlt das Sozialamt?

Nicht jede pflegebedürftige Person hat automatisch einen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Hilfe nach §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII beantragen.

Übernommen werden die Kosten ganz oder teilweise wenn:


  • das Pflegegeld der Pflegekosten die tatsächlichen Kosten nicht deckt.
  • kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht. ...
  • andere Geldgeber wie private Versicherungen, Unfallversicherung etc. nicht greifen.


Grundsätzlich benötigt die zu pflegende Person keinen Pflegegrad, um „Hilfe zur Pflege“ zu erhalten. Die Leistung vom Sozialamt ist aber immer nachrangig gegenüber anderen Pflegeversicherungen. Prüfen Sie daher zunächst immer, ob ein Pflegegrad beantragt werden kann.


Welche Kosten trägt das Amt?

Wird der Antrag vom Sozialamt gewährt, können folgende Kosten zur Deckung des Pflegebedarfs geltend gemacht werden:


  • die ambulante Versorgung durch Angehörige oder einen Pflegedienst die voll- oder teilstationäre Versorgung
  • die Kurz- oder Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Taschengeld
  • Verpflegung und Unterkunft in einer Einrichtung, die nicht von der Pflegeversicherung anerkannt wird.


Wie muss die „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden?

Sie müssen Ihren Antrag beim örtlichen Sozialamt stellen. Da keine rückwirkende Anerkennung stattfindet, sollte der Antrag zeitnah erfolgen. Lassen Sie sich dort eine Liste aushändigen, die über alle benötigten Formulare informiert. So vermeiden Sie Verzögerungen im Prozess.


Folgende Dokumente werden in der Regel benötigt:

  • Nachweis über alle Einkommensquellen, z. B. Renten, Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen etc. Nachweis über alle Vermögenswerte, z. B. Aktien, Sparkonten, Immobilien, Fuhrpark, Versicherungspolicen etc.
  • Nachweis über alle notwendigen Ausgaben, z. B. Miete, Steuern etc. Bescheide von anderen Leistungsträgern, z. B. Unfallversicherung, Pflegeversicherung etc.
  • Vorhandene Rechnungen von Pflegeleistungserbringern Personalausweis, Behindertenausweis Vollmachten, falls eine Betreuung durch eine andere Person als den zu Pflegenden erfolgt.


Welches Vermögen wird angerechnet?

Generell erhält nur diejenige Person staatliche Leistung, die selbst nicht dafür aufkommen kann. Daher prüft das Sozialamt die Vermögenswerte der Pflegeperson und naher Angehöriger. Es wird eine individuelle Einkommensgrenze festgelegt. Alle Vermögenswerte über dieser Grenze müssen zur Bezahlung der Pflege aufgewendet werden.


Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen: So werden kleinere Beträge unter 2.600 € oft nicht angerechnet.

Es wird jedoch auch das Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners angerechnet.

Liegt es oberhalb der Grenze, wird der Partner finanziell zur Rechenschaft gezogen. Welche Vermögenswerte geschützt sind, entscheidet im Einzelfall das Amt. Dazu gehören etwa die Bestattungsvorsorge und die Sterbegeldversicherung, aber auch das Wohneigentum, in dem der Pflegebedürftige lebt. Weiterhin bleiben Familienerbstücke in der Regel unangetastet.


Kinder können generell auch zur Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.

Jedoch sind die Hürden dafür recht hoch. Sie müssen genug eigenes Einkommen und ein gewisses Vermögen besitzen. Das Alter oder die Enge der Beziehung zwischen Eltern und Kinder spielen indes keine Rolle. Der Elternunterhalt richtet sich nach dem Einkommen der Kinder.


Bild: © Viacheslav Iakobchuk / stock.adobe.com 

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